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Revolution des Online-Werbemarktes

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Bereits im Januar hatte der BGH die Frage, ob man eine Marke eines Dritten als Keyword für die Platzierung der eigenen Anzeigen z.B. bei Google auch ohne Zustimmung des Markeninhabers angeben könne, entschieden. Jetzt wurden die mit größter Spannung erwarteten Urteilsgründe veröffentlicht. „Die Entscheidung bestätigt vollumfänglich unsere Rechtsaufassung, die wir seit über einem halben Jahrzehnt bundesweit vor den Gerichten durchgesetzt haben. Der großen Revolution des Online-Werbemarktes steht damit nun endgültig nichts mehr im Wege“ sagt Rechtsanwalt Claus Volke von der Kanzlei volke2.0, die das Verfahren vor den Instanzengerichten führte, das nun vom BGH endgültig entschieden wurde.

Die nun sehr deutlich geklärte Frage war seit über einem halben Jahrzehnt sehr streitig von den nationalen und internationalen Gerichten behandelt worden: Kann also ein Unternehmen die Marke eines Dritten, z.B. auch eines Wettbewerbers, als Keyword buchen, so dass bei Eingabe dieses Suchbegriffs durch die Nutzer auch die eigene AdWords-Anzeige erscheint? In zahlreichen Prozessen wurde hier bundesweit sehr kontrovers argumentiert. Umso überraschender gleichzeitig aber auch zufriedener zeigen sich die Fachleute, da der BGH doch eine sehr klare und doch so einfache Lösung vorgegeben hat. Die Richter haben deutlich gemacht, dass es immer dann zulässig ist, eine Marke eines Dritten als Keyword zu buchen, um dadurch beim Aufrufen des besagten Keywords als Suchbegriff rechts oder darüber eine Anzeige erscheinen zu lassen, wenn diese selbst weder das Zeichen noch sonst einen Hinweis auf den Markeninhaber oder auf die von diesem angebotenen Produkte enthält und der angegebene Domainname des AdWords Werbenden auf eine andere betriebliche Herkunft hinweist.

Die Entscheidung gilt für alle Anbieter, die das im Wesentlichen durch Google bekannt gewordenes System der keywordbasierten AdWords-Anzeigen nutzen. Insofern ist spätestens jetzt und heute eine der wichtigsten Umgestaltungen des gesamten Onlinewerbemarktes klar manifestiert worden.

 

Info: www.volke2-0.de

 

Claus Volke (Foto: volke2.0)