Start Business EU regelt Hilfen für Messe- und Veranstaltungswirtschaft

EU regelt Hilfen für Messe- und Veranstaltungswirtschaft

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Die Europäische Kommission hat festgestellt, dass eine zwölf Mrd. EUR schwere deutsche Rahmenregelung zur Entschädigung von Unternehmen für die Einbußen, die sie infolge der Restriktionen zur Eindämmung der Covid-19-Pandemie erlitten haben, mit dem EU-Beihilferecht im Einklang steht. Diese Regelung bildet den letzten Teil des Novemberhilfe-Pakets. Darauf hat jetzt der AUMA verwiesen.

Auf der Grundlage der Regelung haben Unternehmen aus allen Wirtschaftszweigen Anspruch auf Entschädigung für Einbußen, die sie während der von der Bundesregierung im März/April und November/Dezember 2020 zur Eindämmung der Pandemie verhängten Beschränkungen erlitten haben. Die Entschädigung erfolgt in Form direkter Zuschüsse für bis zu 100 Prozent der in diesen Zeiträumen entstandenen Einbußen oder 75 Prozent des Umsatzes in den Vergleichsmonaten November und Dezember 2019, je nachdem welcher Betrag niedriger ist.

Die EU-Kommission hat ebenfalls entschieden, dass direkte Zuschüsse an deutsche Messegesellschaften beihilferechtlich zulässig sind. Dies regelt die „Bundesrahmenregelung Beihilfen für Messen“.

Die Bundesrahmenregelung gilt für alle Beihilfen, die in der Bundesrepublik Deutschland an private und öffentliche Unternehmen, die in Deutschland Messeinfrastrukturen betreiben, als Ausgleich für einen unmittelbar durch die Covid-19-Pandemie verursachten Schaden gewährt werden. Dabei sind Schäden, die vom 1. März 2020 bis zum 31. Dezember 2020 entstanden sind, zu 100 Prozent ausgleichsfähig. Schäden gelten dann als unmittelbar durch die Covid-19-Pandemie verursacht, wenn die Durchführung einer Veranstaltung unmöglich oder wegen einer Obergrenze der zulässigen Personenzahl teilweise unmöglich gewesen ist. Vermiedene oder ersparte Aufwendungen müssen in Abzug gebracht werden, um eine Überkompensation zu vermeiden. Werden bereits andere Unterstützungsmaßnahmen in Anspruch genommen, erfolgt ein Ausgleich von zu 100 Prozent des tatsächlichen Schadens.

Die Antragstellung gegenüber der beihilfegebenden Stelle, also beispielsweise das Bundesland oder die Kommune, ist bis zum 31. Mai 2021 möglich.

Mehr dazu auf www.mice-business.de

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