Der Branchenverband Auma hat Informationen für die vom Teil-Lockdown betroffenen Unternehmen der Messe- und Eventwirtschaft zusammengetragen. Für Umsatzausfälle der seit Anfang November gültigen Maßnahmen hat der Bund Hilfsmaßnahmen beschlossen. Die von den temporären Schließungen erfassten Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und sonstigen Einrichtungen können als Entschädigung für ihre finanziellen Ausfälle eine außerordentliche Wirtschaftshilfe geltend machen. Dies gilt explizit auch für öffentliche Unternehmen.
Unternehmen, die 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den Schließungen betroffenen Unternehmen erzielen, werden als indirekt betroffene Unternehmen eingestuft und können ebenfalls die außerordentliche Wirtschaftshilfe für sich beantragen. Auch verbundene Unternehmen (Konzernunternehmen) sind antragsberechtigt, wenn mehr als 80 Prozent des verbundweiten Gesamtumsatzes auf direkt oder indirekt betroffene Verbundunternehmen entfällt.
Den betroffenen Unternehmen werden pro Woche der Schließungen Zuschüsse in Höhe von 75 Prozent des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes im November 2019 gewährt. Eine Deckelung ergibt sich dabei aus der beihilferechtlich zulässigen Förderhöchstgrenze. Diese liegt bei einer Million Euro – gestützt auf die Kleinbeihilfenregelung in Kombination mit der De-Minimis Verordnung. Höhere Zuschüsse bedürfen der Notifizierung und Genehmigung der EU-Kommission. Die Bundesregierung ist derzeit in intensiven Gesprächen mit der EU, um auch für höhere Zuschüsse eine solche Genehmigung zu erhalten.
Die neue Wirtschaftshilfe tritt neben die bereits bestehenden Programme; aus anderen Programmen für den Zeitraum November in Anspruch genommene Hilfen werden aber angerechnet. Dies betrifft etwa auch die Überbrückungshilfe II.
Info: www.auma.de