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Kurzarbeitergeld verlängert bis 31. März 2022

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Mit der Verlängerung des Kurzarbeitergeldes bis 31. März 2022 hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales für die Unternehmen in der Veranstaltungswirtschaft den aktuellen Druck durch die Absage vieler Veranstaltungen zumindest gemindert. Mit KugverlV ist eine maximale Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes für weitere drei Monate geregelt (mehr dazu). Zusätzlich werden auch die Erleichterungen und Sonderregelungen für den Bezug des Kurzarbeitergeldes bis zum 31. März 2022 verlängert. Die bisherige vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge wird allerdings auf die Hälfte reduziert. Das Bundeskabinett hat zugestimmt.

„Kurzarbeit zeigt sich als wirksames Instrument zur Sicherung von Millionen Arbeitsplätzen während der Covid-19 Pandemie“, so ein Ministeriumssprecher. Und weiter: „Mit der Kurzarbeitergeld-Verlängerungsverordnung bauen wir den betroffenen Betrieben und ihren Beschäftigten eine beschäftigungssichernde Brücke bis zum Ende des ersten Quartals 2022 und geben ihnen damit Planungssicherheit“.

Die Voraussetzungen für den Zugang zum Kurzarbeitergeld bleiben bis zum 31. März 2022 herabgesetzt: Die Zahl der Beschäftigten, die im Betrieb vom Arbeitsausfall betroffen sein müssen, bleibt von mindestens einem Drittel auf mindestens zehn Prozent abgesenkt und auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden vor der Gewährung von konjunkturellem Kurzarbeitergeld und Saison-Kurzarbeitergeld wird weiter vollständig verzichtet.

Der Zugang für Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer zum Kurzarbeitergeld bleibt bis zum 31. März 2022 eröffnet. Den Arbeitgebern werden ab 1. Januar 2022 die von ihnen während der Kurzarbeit allein zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 50 Prozent auf Antrag in pauschalierter Form erstattet.

Außerdem werden den Arbeitgebern weitere 50 Prozent der Sozialversicherungsbeiträge erstattet, wenn ihre Beschäftigten während der Kurzarbeit an einer unter bestimmten Voraussetzungen geförderten beruflichen Weiterbildung teilnehmen. Auch können die Lehrgangskosten für diese Weiterbildungen abhängig von der Betriebsgröße ganz oder teilweise erstattet werden.

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