Bundesfinanz- und Bundeswirtschaftsministerium haben sich auf die Bedingungen für die bis Ende März 2022 verlängerten Corona-Wirtschaftshilfen geeinigt. Damit erhalten Unternehmen Sicherheit und Unterstützung, wenn sie weiterhin unter coronabedingten Einschränkungen leiden. Aktuell gilt bis 31.12.2021 die Überbrückungshilfe III Plus und für Selbständige die Neustarthilfe Plus. In beiden Programmen können aktuell Anträge gestellt werden und in beiden Programmen erfolgen Auszahlungen.
Die bisherige Überbrückungshilfe III Plus wird nun im Wesentlichen als Überbrückungshilfe IV bis Ende März 2022 fortgeführt. Unternehmen erhalten über die Überbrückungshilfe IV weiterhin die Erstattung von Fixkosten. Zusätzlich zur Fixkostenerstattung erhalten Unternehmen im Rahmen der Überbrückungshilfe IV, die im Rahmen der Corona-Pandemie besonders schwer und von Schließungen betroffen sind, einen zusätzlichen Eigenkapitalzuschuss. Auch dieses Instrument gab es bereits in der Überbrückungshilfe III und der Überbrückungshilfe III Plus, jetzt wird es in der Überbrückungshilfe IV angepasst und verbessert.
Ebenfalls fortgeführt wird die Neustarthilfe für Soloselbständige. Mit der Neustarthilfe 2022 können Soloselbständige weiterhin pro Monat bis zu 1.500 Euro an direkten Zuschüssen erhalten, insgesamt für den verlängerten Förderzeitraum also bis zu 4.500 Euro.
Die FAQ zur Überbrückungshilfe IV und Neustarthilfe Plus 2022 sollen zeitnah veröffentlicht werden. Nach Anpassung des Programms kann die Antragstellung über die bekannte Plattform ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de erfolgen. Auch Abschlagszahlungen sind für die Überbrückungshilfe IV vorgesehen.
Grundlegende Antragsvoraussetzung ist weiterhin ein durch Corona bedingter Umsatzrückgang von 30 Prozent im Vergleich zum Referenzzeitraum 2019. Der maximale Fördersatz der förderfähigen Fixkosten beträgt 90 Prozent bei einem Umsatzrückgang von über 70 Prozent. Auch die umfassenden förderfähigen Kostenposititionen bleiben weitgehend unverändert. So können weiterhin die Kosten für Miete, Pacht, Zinsaufwendungen für Kredite, Ausgaben für Instandhaltung, Versicherungen usw. geltend gemacht werden. Kostenpositionen, wie Modernisierungs- oder Renovierungsausgaben, die seit dem Förderzeitraum November 2020 von vielen Unternehmen bereits genutzt wurden, sind künftig keine Kostenposition mehr.
Außerdem haben sich Bundesfinanz- und Bundeswirtschaftsministerium darauf geeinigt, erweiterte beihilferechtliche Spielräume, die die Europäische Kommission in der letzten Woche ermöglicht hat, in der Überbrückungshilfe zu nutzen. Insgesamt werden die beihilferechtlichen Höchstgrenzen um 2,5 Mio. Euro erhöht. Damit sind maximal, unter Berücksichtigung aller beihilferechtliche Vorgaben, über alle Programme hinweg 54,5 Mio. Euro Förderung pro Unternehmen und Unternehmensverbund möglich. Der maximale monatliche Förderbetrag liegt weiterhin bei 10 Mio. Euro.