Start Business Absagefrist für Corona-Sonderfonds Kultur kurzfristig verlängert

Absagefrist für Corona-Sonderfonds Kultur kurzfristig verlängert

1050

Der Sonderfonds des Bundes für Kulturveranstaltungen soll Veranstalter dazu ermutigen, in der Coronapandemie Veranstaltungen zu planen und durchzuführen. Der Deutsche Kulturrat, der Spitzenverband der Bundeskulturverbände, begrüßt, dass Bund und Länder kulturpolitisch die Initiative ergriffen haben, jetzt die Absagefrist für Veranstaltungen beim Sonderfonds des Bundes für Kulturveranstaltungen zu verlängern. Frist zur Registrierung und Anzeige der Absage ist nun statt dem 23. Dezember 2021 der 31. Januar 2022.

Mit der Wirtschaftlichkeitshilfe mit integrierter Ausfallabsicherung werden Veranstaltungen mit bis zu 2.000 Besucherinnen und Besuchern durch Zuschüsse zu Ticketverkäufen unterstützt. Die Ausfallabsicherung richtet sich an Veranstaltungen mit mehr als 2.000 Besucherinnen und Besuchern, hier können bei coronabedingter Absage den Veranstaltern Kosten erstattet werden.

Die freiwillige Absage im Rahmen der Ausfallabsicherung des Sonderfonds greift damit nun unter folgenden Voraussetzungen:
-Der geplante Veranstaltungstermin ist zwischen dem 18. November 2021 und 28. Februar 2022
-Die freiwillige Absage erfolgt(e) bis zum 31. Januar, das heißt die öffentliche Bekanntgabe der Absage muss spätestens bis zum 31. Januar erfolgen und bis zu diesem Datum über die Antragsplattform des Sonderfonds des Bundes für Kulturveranstaltungen angezeigt werden
-Die Veranstaltung wurde vor der öffentlichen Absage auf der Antragsplattform des Sonderfonds des Bundes für Kulturveranstaltungen registriert
-Registrierungsdatum bis 6. Dezember 2021 (einschließlich): keine weiteren Bedingungen
-Registrierungsdatum nach dem 6. Dezember 2021 bis 31. Januar 2022: Planung der Veranstaltung (z.B. Ticketverkauf) muss nachweislich bis zum 6. Dezember 2021 begonnen haben

Veranstaltungen, die erst nach dem 6. Dezember 2021 geplant wurden/werden, können die freiwillige Absage weiterhin nicht in Anspruch nehmen. Mit der Ausnahmeregelung sollte der klare Anreiz gesetzt werden, durch Absagen Kontakte zu reduzieren. Die Möglichkeit der freiwilligen Absage soll gerade nicht die Planung neuer Veranstaltungen im Bewusstsein des hohen Risikos von öffentlich-rechtlich verfügten Einschränkungen oder Absagen bzw. ausbleibender Nachfrage erleichtern.